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Rahmenbedingungen
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Zulässige Mittel und Verfahren zur Aufbereitung und Desinfektion von Trinkwasser Die Gesetzgebung schreibt im Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung über Trink-, Quell, und Mineralwasser vor, dass die Verfahren zur Aufbereitung und Desinfektion von Trinkwasser einer Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) unterstehen .
Anerkannte Aufbereitungsverfahren für Trinkwasser Die Vollzugshilfe zeigt auf, welches Verfahren sich zur Elimination von bestimmten chemischen Stoffen oder Stoffgruppen bzw. zur Inaktivierung oder Entfernung von Mikroorganismen am besten eignet, welche Voraussetzungen bezüglich Rohwasserqualität gegeben sein müssen, um ein bestimmtes Verfahren sinnvollerweise anwenden zu können, und wie die Aufbereitungsanlage überwacht werden soll.
Lebensmittelverordnung Art. 276 Abs. 4 Der Bewilligung durch das Bundesamt bedürfen: a Mittel und Verfahren zur Desinfektion von Trinkwasser c Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser
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